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유증목적물에 대한 제3자의 권리 ―대법원 2018.7.26. 선고 2017다289040 판결을 중심으로―
초록
Der Vermächtnisnehmer kann nicht mehr erhalten, als dem Erblasser zustand. Normalerweise will der Erblasser den Vermächtnisgegenstand mit den im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften zuwenden. Im Zweifel kann also die Beseitigung einer zur Zeit des Erbfalls bestehenden Belastung nicht verlangt werden. KBGB §1085 drückt diesen Gedanken aus. Unter Belastungen im Sinne von §1085 sind nur dingliche Rechte oder die ähnlichen zu verstehen, wobei die Art des Rechts unerheblich ist. Die Übereignung des vermachten Gegenstandes bei Fortbestand der Belastung ist daher ordnungsgemäße Vermächtniserfüllung. Der Vermächtnisnehmer hat aber nur die dingliche Belastung zu dulden, haftet er grudnsätzlich nicht persönlich, insbesondere bei Pfand- und Sicherungsrechten nicht für die durch den vermachten Gegenstand abgesicherten Verbindlichkeiten. Aber der Oberste Gerichtshof hat entscheidet(OGH Urteil vom 26. 7. 2018, 2017Da289040), dass die unentgeltliche Vermietung des vermachten Grundstücks unter §1085 falle. Der Vermächtnisnehmer könne nicht gegenüber den Beschwerten die Beseitigung des Mietrechts des Beklagten und gegenüber den Beklagten die Herausgabe des Grundstücks mit der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Dies Urteil kann nicht gerechtfertigt werden, da es dem Grundgedanken der Vorschrift widerspricht, und ohne Gründe das Recht des Vermächtnisnehmers beschränkt. Es ist erforderlich, dass das Urteil geändert wird.
키워드
- 제목
- 유증목적물에 대한 제3자의 권리 ―대법원 2018.7.26. 선고 2017다289040 판결을 중심으로―
- 제목 (타언어)
- Belastungen des vermachten Gegenstandes
- 저자
- 최수정
- 발행일
- 2019-03
- 저널명
- 가족법연구
- 권
- 33
- 호
- 1
- 페이지
- 299 ~ 324